Hans-Jürgen Madeisky Neumarkt, 20.12.06 Oleanderstr. 2 92318 Neumarkt i.d.OPf.
An den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags München
Unregelmäßigkeiten beim Verkauf eines großen städtischen Grundstücks
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Prüfung in folgender Angelegenheit und eventuelle dienstliche Anweisung an nachgeordnete Behörden:
Die Stadt Neumarkt hat in den zurückliegenden Monaten ein vor mehr als 20 Jahren erworbenes Grundstück (Kaufpreis damals lt. Angaben des ehemaligen Oberbürgermeisters 500 DM) an zwei Käufer verkauft. Käufer 1 sind die Stadtwerke der Stadt, die für einen Teil des Grundstücks je Quadratmeter ein Mehrfaches von dem bezahlen mussten, was der Käufer 2, ein Privatmann, bezahlen musste. Dieser will auf dem voll erschlossenen Grundstück in vorhandenen, jedoch sanierungsbedürftigen Gebäuden zukünftig eine Gaststätte betreiben, Büroräume installieren und Wohnraum schaffen; in den anderen 50 Prozent Gebäudefläche will er nach eigenen Angaben ein Museum für alte Maybach-Modelle (Autos) einrichten und dieses Museum mindestens lt. Kaufvertrag und durch „eine beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit“, 25 Jahre nutzen.
Das Landratsamt Neumarkt, dem gegenüber ich die ungleichen Verkäufe beanstandet habe, vertritt mit Schreiben vom 23.11.2006 und mit Schreiben vom 19.12. 2006 zu der Auffassung, dass das „Gebot des Artikel 75 Abs. 1GO durch die Stadt beachtet wurde und ansonsten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung zu erkennen sind.“ Rechtsaufsichtlich ist das Landratsamt Neumarkt deshalb nicht tätig geworden.
Meiner Meinung nach handelt es sich beim Verkauf an die Privatperson um eine unzulässige, versteckte Subventionierung eines geplanten Gewerbebetriebs, welche gegen geltendes EU-Recht verstößt. Da der Verkaufspreis für ein voll erschlossenes Gebiet (etwa 8300 Quadratmeter), in Bahnhofs- und Innenstadtnähe mit etwa xxxxxx Euro je Quadratmeter sehr weit unter dem marktüblichen Verkaufspreis liegt. Die Stadtwerke, als Käufer des anderen Grundstücksteils, mussten erheblich mehr dafür zahlen. Als Begründung dafür wird von Amts wegen die Tatsache genannt, dass „das Grundstück unmittelbar an das Betriebsgelände der Stadtwerke anschließt“ und es „sofort ohne Einschränkung genutzt werden kann“. Letzteres ist falsch, da erhebliche Abbrucharbeiten notwendig waren und Bomben (Blindgänger), Relikte aus dem 2.Weltkrieg, entschärft und entfernt werden mussten.
Beachtenswert ist, dass die Stadt im Schreiben des Landratsamts vom 19.12.06 zitiert wird, die angibt, „dass unter Berücksichtigung von Vergleichspreisen im unmittelbaren Umfeld der mit den Stadtwerken vereinbarte Kaufpreis angemessen erscheint.“ Warum dieses zitierte Umfeld dann bei der Bewertung des Grundstückteils 2 (Privatverkauf) nicht mit herangezogen wird, ist für mich unerklärlich.
Wenn der relativ gesehen sehr hohe Kaufpreis für die Stadtwerke realistisch ist, muss er auch für das unmittelbar angrenzende Grundstück, das durch die Privatperson erworben wurde, gelten. Hinzu kommt nämlich, dass dieses jetzt private Grundstück eine Aufwertung dadurch erfährt, dass geforderte Stellflächen auf einem städtischen Grundstück in der Nachbarschaft zu einem günstigen Preis abgelöst werden konnten.
Ich bitte Sie, die Angelegenheit im Interesse der Bürger zu prüfen, schließlich handelt es sich um erhebliche Vermögenswerte, die eventuell unter Preis abgegeben wurden oder um einen zu hohen Preis, den die Stadtwerke zahlen mussten. Ein Grundstück für das zuerst die Kommune sehr viel zahlen musste und jetzt indirekt die Gebührenzahler der Stadtwerke, somit die Mehrzahl der Bürger erneut zur Kasse gebeten werden.
Ich bitte Sie, im Falle eines feststellbaren Rechtsverstoßes umgehend tätig zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Madeisky
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